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Deutscher Buchprüferverband e.V. - DBV
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13.10.2023

Anhebung der Schwellenwerte gem. § 267 HGB


Die Europäische Kommission hat aufgrund der Inflationsentwicklung im September vorgeschlagen die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften in § 267 HGB um jeweils 25% nach oben anzupassen.

Für uns vBp´s sind insbesondere die Werte interessant, die die Mittelgroßen Kapitalgesellschaften betreffen. Deshalb nachfolgend nur die neuen Schwellenwerte, für die Gesellschaften, deren Abschlussprüfung wir gem. § 319 HGB durchführen können.

Mittelgroße KapG

bisher

neu

Bilanzsumme - von

€ 6.000.000

€ 7.500.000

bis

€ 20.000.000

€ 25.000.000

 
  •  
 

 

 

Umsatzerlöse -von

€ 12.000.000

€ 15.000.000

bis

€ 40.000.000

€ 50.000.000

 
  •  
 

 

 

Die Erhöhung der Schwellenwerte ist für uns wichtig, da – bedingt durch die Inflation – ein Teil unserer Auftraggeber die bisherigen Grenzen bereits überschreitet, aber zumindest droht zeitnah ein Überschreiten der Grenzen, was zwangsweise den Verlust des Mandates bedeutet.

Nach der „Richtlinie der Kommission vom 17.10.2023“ müssen die neuen Schwellenwerte für Wirtschaftsjahre Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Das Gesetzgebungsverfahren, mit dem die Änderung des § 267 HGB in Deutschland umgesetzt werden muss, ist noch nicht abgeschlossen. Wir rechnen damit, dass alle Mitgliedsstaaten der EU (also auch Deutschland) die Richtlinie zeitnah in nationales Recht umsetzen. Wir empfehlen hierzu auf die Fachnachrichten zu achten. Es ist möglich, dass die betreffende Änderung des § 267 HGB erst im Jahr 2024 beschlossen wird, dann aber mit einer Rückwirkung zum 1. Januar 2024. Die Richtlinie sieht sogar die Möglichkeit vor, dass ein Staat sich für eine frühzeitige Anwendung entscheidet, so dass sie bereits auf Geschäftsjahre angewendet wird, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland hierzu steht noch aus.

Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet die Anhebung der Schwellenwerte, dass diese bei der Prüfung der Jahresabschlüsse 2024 (evtl. bereits 2023) auch auf den jeweiligen Vorjahresabschluss anzuwenden sind.


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