Am 31.7.2014 haben wir folgende Mail versendet:
Wir haben Sie mit E-Mail vom 20.05.2014 gebeten mitzuhelfen, unseren Zielen in der (Berufs-)Politik zu mehr Nachdruck zu verhelfen. Außerdem wollten wir das Interesse der vereidigten Buchprüfer an einer Zusammenführung der Prüferberufe in Deutschland über den Weg einer prüfungsfreien Bestellung erfassen.
Wir möchten uns heute für Ihr reges Interesse und Ihr Engagement bedanken, mit dem Sie an unserer Erhebung teilgenommen haben.
Was hat unsere bislang Aktion gebracht und wie geht es jetzt weiter? Unsere Erhebung hat bisher 291 Rückläufe gebracht, davon haben 289 vereidigte Buchprüfer die Forderung nach einer prüfungsfreien Bestellung als WP unterschrieben. 252 vereidigte Buchprüfer haben eine entsprechende Vorab-Anfrage gestellt. Wir werden am 01.09.2014 Ihre Vorab-Anfragen an die WPK übermitteln. Bis dahin können Sie – falls noch nicht geschehen – gerne noch eine Vorab-Anfrage stellen: nutzen Sie dafür einfach das mit dieser E-Mail noch einmal versandte Formular einer Rückantwort an den DBV! Selbstverständlich können Sie diese Vorab-Anfrage auch noch nach dem 01.09.2014 bei uns oder der WPK einreichen.
Der von uns entwickelte Musterbrief an den oder die lokal zuständigen Bundestagsabgeordneten ist an viele Abgeordnete versandt worden, wie wir von Ihnen oder auch schon von den Politikern selbst gehört haben. Relativ bald zeichnete sich ab, dass in der Politik eine „Musterantwort“ verfasst wurde, die ein Interesse an der Thematik bekundet und versichert, dass unsere Forderung der Zusammenführung der Prüferberufe im Rahmen der anstehenden WPO-Novelle diskutiert wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüfungsqualität gewährleistet sein muss, um die Bedenken der Länder auszuräumen.
Es wird davon ausgegangen, dass der Referentenentwurf für die Umsetzung der EU-Regulierung bis zum Sommer 2015 vorliegen wird. In dieses Gesetz wird die anstehende WPO-Novelle einfließen. Wir haben aber bereits seit letzter Woche den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie auf dem Tisch, zu dem wir bis zum 02.10.2014 Stellung nehmen können. Selbstverständlich werden wir dies tun! Und schon für dieses Gesetz werden wir das Prüfungsrecht für die große GmbH und die prüfungsfreie Bestellung als WP fordern.
Im Rahmen der beiden Gesetzgebungsprozesse stehen für uns verschiedene Termine in den Ministerien und Ausschüssen, bei Fraktionsvorsitzenden und ggf. auch wieder den Zuständigen des Bund-Länder-Ausschusses für das Wirtschaftliche Prüfungswesen an. Uns wurde schon zugetragen, dass der Vorstoß des DBV und seiner Mitglieder positive Beachtung gefunden hat und die Problematik bei den Politikern bereits jetzt auf offene Ohren stößt. Wir werden unsere Gespräche nutzen und darlegen, dass etwa die Qualität der Abschlussprüfung durch einen vereidigten Buchprüfer durch vielfältige Maßnahmen bereits heute gesichert ist. Vielen ist nicht bekannt, dass vereidigte Buchprüfer genauso wie die Wirtschaftsprüfer den Regelungen der WPO, den Berufsgrundsätzen der Berufssatzung und eben auch der Berufsaufsicht unterliegen. Insbesondere die Vorgaben der §§ 57a-57g WPO zur Durchführung einer Qualitätskontrolle, die aus der Abschlussprüferrichtlinie stammen, gelten für alle Prüfer: vereidigte Buchprüfer in eigener Praxis sind wie WP in eigener Praxis verpflichtet, eine Qualitätskontrolle durchzuführen, wenn sie Abschlussprüfungen durchführen wollen.
Neben der Forderung nach einer Zusammenführung der Prüferberufe über den Weg einer Bestellung als WP verfolgen wir weiterhin zeitgleich das Ziel einer verkürzten Prüfung zum WP. Warum? Die prüfungsfreie Bestellung aller vereidigten Buchprüfer zum WP würde schließlich (und zwar als einzige Lösung) die komplette Zusammenführung erreichen und eine verkürzte Prüfung entbehrlich machen. Dennoch können wir nicht ausschließlich an diesem Weg festhalten: denn bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Frage gerichtlich geklärt ist, wird voraussichtlich zu viel Zeit vergehen. Zeit, in der der eine oder andere von Ihnen eine verkürzte Prüfung in Angriff nehmen könnte. Jedenfalls haben wir entsprechende Anregungen von Ihnen bekommen, die uns darin bestätigen, weiterhin eine verkürzte Prüfung zu fordern. Am 22.07.2014 haben wir diese Frage bereits im BMWi diskutiert und Verständnis auch zu erleichterten Modalitäten einer Prüfung erfahren.
In Ergänzung zu den Forderungen einer prüfungsfreien Bestellung und einer verkürzten Prüfung halten wir außerdem an der Forderung des Prüfungsrechts für große GmbH fest. Auch eine solche Lösung wäre für die Betroffenen im Berufsstand schon von Vorteil, bis es zu einer kompletten Zusammenführung der Prüferberufe kommt. Vereidigte Buchprüfer könnten dann selbst entscheiden, ob sie eine verkürzte Prüfung absolvieren wollen oder ob ihnen das Prüfungsrecht für die große GmbH ausreicht. Für die Forderung des Prüfungsrechts der großen GmbH spricht die Regelung des § 340 k Abs. 4 HGB: Hiernach dürfen Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Bilanzsumme von bis zu 150 Mio. Euro auch von vereidigten Buchprüfern geprüft werden. Auch wenn in der Literatur hierzu teilweise vertreten wird, dass es sich um ein kleines oder mittelgroßes Institut handeln müsse, spricht der Wortlaut der Regelung nicht von bestimmten Erfordernissen hinsichtlich der Größe oder gar Rechtsform des Instituts. Wenn der Gesetzgeber – zu Recht – bei der Prüfung von Finanzdienstleistungsinstituten keine Befürchtungen hinsichtlich der Qualität der Prüfung durch einen vereidigten Buchprüfer hatte, so muss er sich konsequent verhalten und dies an anderer Stelle auch akzeptieren. Immerhin unterliegt der vereidigte Buchprüfer (wie der WP) der Berufspflicht der Eigenverantwortlichkeit (§ 43 WPO), nach der er vor der Annahme eines Mandats entscheiden muss, ob er die Ressourcen und Kenntnisse für die Übernahme des Mandats besitzt.
Wir bleiben dran!