Im März diesen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht die Klage eines DBV-Mitglieds auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer abgewiesen. Nunmehr liegt die Begründung des Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht vor (Anlage). Die Leipziger Richter erteilen der Überlegung eine Absage, die Abschlussprüferrichtlinie regele auf EU-Ebene, dass es in jedem Mitgliedsstaat nur einen einheitlichen Berufsstand geben könne, der Abschlussprüfungen durchführen kann. Die Vorschriften der Richtlinie seien diesbezüglich derart klar, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht geboten sei. Auch hinsichtlich des Grundrechts auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erkannten die Richter keine ungerechtfertigten Grundrechtseingriffe durch die bestehenden deutschen Regelungen.
Über weitere Entwicklungen hinsichtlich einer möglichen Verfassungsbeschwerde werden wir berichten.