Als ordentliche Mitglieder werden vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften aufgenommen. Die Mitgliedschaft von Buchprüfungsgesellschaften setzt voraus, dass einer der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner, die selbst vereidigte Buchprüfer sind, dem DBV als ordentliches Mitglied angehört.
Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
ehemalige vBP, die nicht aus dem Beruf ausgeschlossen und nicht zum Wirtschaftsprüfer/zur Wirtschaftsprüferin bestellt wurden,
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter und Partner von BPG, die nicht vBP sind,
Sozien von vBP, die nicht vBP sind (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater).
Persönlichkeiten, die sich außergewöhnliche Verdienste um den Beruf des vBP erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehemalige Vorstands- und Verwaltungsratsvorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.