Der DBV unterstützt eine WPK-Position, die für mehr Privatautonomie bei der Vereinbarung des für die vertragliche Leistung maßgeblichen Berufsrechts bei „Mehrbändern“ sorgt. Die Details der WPK-Auffassung hat die Kammer unter folgenden Links für Sie zusammengestellt:
(WPK Magazin 4/2018, https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Magazin/WPK_Magazin_4-2018.pdf, S. 45; Antwort der WPK auf eine Mitgliederfrage, www.wpk.de/link/mag041805). Bei mehreren möglicherweise anwendbaren Berufsrechten muss nicht zwingend das strengste Berufsrecht angewendet werden, wie es Teile des Schrifttums vertreten. Kommen mehrere Berufsrechtsordnungen in Anbetracht der vertraglichen Leistung und des Auftragnehmers in Betracht, soll die einschlägige Berufsrechtsordnung in der Auftragsvereinbarung mit dem Mandanten vereinbart werden können.
Auftragnehmer ist ein Einzel-vBP:
| vBP | vBP/StB | vBP/RA | vBP/StB/RA |
Gesetzliche Abschlussprüfungen | Nur Berufsrecht der vBP einschlägig | Vorbehaltsaufgabe der Prüferberufe => Berufsrecht der vBP zwingend | Vorbehaltsaufgabe der Prüferberufe => Berufsrecht der vBP zwingend | Vorbehaltsaufgabe der Prüferberufe => Berufsrecht der vBP zwingend |
Sonstige Prüfungsleistungen | Nur Berufsrecht der vBP einschlägig | Keine zwingende Zuordnung, Berufsrecht der vBP als sachnächstes Berufsrecht naheliegend | Keine zwingende Zuordnung, Berufsrecht der vBP als sachnächstes Berufsrecht naheliegend | Keine zwingende Zuordnung, Berufsrecht der vBP als sachnächstes Berufsrecht naheliegend |
Beratung in steuerlichen Angelegenheiten | Nur Berufsrecht der vBP einschlägig | Vorbehaltsaufgabe der vBP und der StB, keine automatische Zuordnung | Vorbehaltsaufgabe der vBP und der RA‘e, keine automatische Zuordnung | Vorbehaltsaufgabe der vBP, der StB und der RA‘e, keine automatische Zuordnung |
Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten | Nur Berufsrecht der vBP einschlägig | Keine Vorbehaltsaufgabe, keine Vorbehaltsaufgabe | Keine Vorbehaltsaufgabe, keine Vorbehaltsaufgabe | Keine Vorbehaltsaufgabe, keine automatische Zuordnung |
Komplexer ist die Rechtslage bei Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften und anderen Berufsgesellschaften. Hier empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung, insbesondere wenn es sich nicht um eine Vorbehaltsaufgabe eines Berufs handelt und das Mandat von einem Berufsträger betreut wird, der selbst nur einem einzelnen Beruf angehört (Nur-vBP, Nur-StB oder Nur-RA). Läuft das Mandat auf die Praxis, kann jedes mögliche Berufsrecht der Praxis mit dem Mandanten vereinbart werden. Wird bei Partnerschaften nichts vereinbart, soll grundsätzlich dennoch das Berufsrecht des jeweils handelnden Berufsträgers gelten.
Die Wahl betrifft nicht die am beruflichen Status festzumachenden Pflichten eines Berufsträger (Verschwiegenheit, etc.). Allerdings können die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen des Mandatsvertrags (Verwendung von AAB, Haftungsbeschränkung, Haftungsmaßstab, akzessorische Haftung bei Partnerschaften oder Sozietäten) mit der Vereinbarung bestimmt werden. Es kann immer nur ein Berufsrecht als ganzes für jede vertraglich vereinbarte Leistung vereinbart werden.