Beratung im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen
Die Unterstützung der Empfänger von Corona-Soforthilfen bei der Ermittlung von Liquiditätsengpässen bzw. bei der Überprüfung diesbezüglicher Prognosen stellt eine betriebswirtschaftliche Beratung dar und ist mithin als originäre berufliche Tätigkeit des Buchprüfers zu qualifizieren. Beratungsleistungen des Buchprüfers zu der Frage, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls eine Rückzahlungspflicht besteht, sind ebenfalls als Beratung in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten zu betrachten, solange sich die Beratungsleistungen auf einen betragsmäßigen Abgleich des tatsächlichen Liquiditätsengpasses mit den gewährten Unterstützungsleistungen beschränken. Soweit im Hinblick auf das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung im Einzelfall konkrete rechtliche Fragestellungen auftreten, sollte dem Soforthilfe-Empfänger empfohlen werden, anwaltlichen Rat einzuholen.